Für Verbraucher und Kleinunternehmer (bis 9 Beschäftigte, bis 2 Millionen € Jahresumsatz) gilt die Regelung, dass man die Zahlungen für Verträge, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, für 3 Monate (01.04. bis 30.06.2020) aussetzen kann, ohne negative Konsequenzen (Vertragskündigung, Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro, Zwangsvollstreckung) befürchten zu müssen.
Sie müssen den Vertragspartner allerdings darauf hinweisen, dass sich aufgrund der Corona-Krise Ihre finanzielle Situation verschlechtert hat. Die Verbraucherzentrale NRW bietet hierfür Musterschreiben an. Sie finden die Vorlage auf dieser Seite:
Mit dieser Regelung möchte der Staat die Zeit bis zur Auszahlung der staatlichen Hilfsgelder (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld II, Corona-Hilfen für Unternehmer, Kinderzuschlag) oder bis zur Normalisierung der Situation überbrücken. Das heißt nicht, dass Sie die Leistung nicht mehr zahlen müssen. Sobald die Hilfsgelder eingetroffen sind, müssen Sie davon die rückständigen Raten bezahlen. Treffen Sie rechtzeitig mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Rückzahlung.
In der Kfz-Versicherung gibt es derzeit kaum Möglichkeiten, die Zahlungen zu verschieben. Um nicht den Wegfall des Versicherungsschutzes zu riskieren, sollte man eine fristgerechte Beitragszahlung sicherstellen.