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Ein Mann berechnet etwas auf dem Taschenrechner und hat mehrere Dokumente vor sich liegen | © Caritas München und Oberbayern

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Schuldner- und Insolvenzberatung im Caritas-Zentrum Miesbach

Die Schuldner- und Insolvenzberatung im Caritas-Zentrum Miesbach

Sie können die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht mehr bedienen? Sie erhalten immer wieder Mahnungen, die Sie nicht begleichen können? Sie merken, dass Ihnen immer in der letzten Monatswoche das Geld knapp wird?

Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten der Existenzsicherung, sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenregulierungen. Dazu sind wir eine anerkannte Stelle nach §305 Absatz 1 Nr. 1 InsO.

Was muss ich zur Beratung mitbringen?

Grundsätzlich wichtig ist ein aktueller Einkommensnachweis und schriftliche Unterlagen über die bestehenden Forderungen der Gläubiger (Kreditverträge, Kontoauszüge, Mahnbescheide usw.) Auch Unterlagen über bestehende Versicherungsverträge sind nützlich.

Persönliche Termine sind nach telefonischer Anmeldung möglich.

Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Schuldner- und Insolvenzberatung im Caritas-Zentrum Miesbach

Franz-und-Johann-Wallach-Straße 12
83714 Miesbach


Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Anja Schubert

Schuldnerberatung Schuldner- und Insolvenzberatung im Caritas-Zentrum Miesbach

Nicole Großfurtner

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Unser Beratungsangebot wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Nein, wir beraten Sie kostenfrei.

Die Höhe oder Anzahl Ihrer Zahlungsverpflichtung spielt keine Rolle. Das Angebot ist offen für alle Menschen mit Wohnsitz im Landkreis Miesbach, die Schwierigkeiten haben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Ehemals Selbstständige i. S. d. § 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO, d.h. z.B. Kleingewerbetreibende und Soloselbstständige, können sich ebenfalls an die Schuldnerberatungsstelle wenden. Nicht beraten werden können: Firmen, Gewerbetreibende und aktuell Selbstständige. 

Ja, alle unsere Schuldnerberatungsstellen sind auch geeignete Stellen nach §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dürfen als solche P-Konto-Bescheinigungen erstellen (Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO über von der Pfändung nicht erfasste Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto).

Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:

 

  • Personalausweis
  • Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunde der Kinder / Eheurkunde
  • Bankkarte 
  • Kindergeldbescheid und Kontoauszug als Nachweis Kindergeldeingang
  • Nachweis Unterhaltszahlungen von mindestens 2 Monaten 

 

Bitte nehmen Sie grundsätzlich vorab Kontakt mit uns auf, damit wir mit Ihnen besprechen können, ob wir Ihnen helfen können oder, ob Sie für die Freigabe auf Ihrem P-Konto einen Antrag bei Gericht stellen müssen.

Es ist eine Aufgabe der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Sie dabei zu unterstützen, einen Weg raus aus den Schulden zu finden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Möglichkeit, aber es gibt auch oft Alternativen. Diese Klärung ist Teil der Beratung.