Wir können Sie mit einem Begleiteten Umgang unterstützen
- wenn Sie ihre Kinder über einen längeren Zeitraum nicht gesehen haben
- wenn Sie begründete Befürchtungen haben, dass ihre Kinder bei dem getrennt lebenden Elternteil gefährdet sind
- wenn Sie vom Amt für Jugend und Familie einen Begleiteten Umgang empfohlen bekommen haben
- wenn das Familiengericht entschieden hat,dass Sie einen Begleiteten Umgang benötigen
ANFRAGE zur Durchführung eines Begleiteten Umgangs: - Amt für Jugend und Familie - Familiengericht - Eltern/Elternteil
KLÄRUNG - Ist ein begleitete Umgang sinnvoll? - Klärende Gespräche mit allen am Prozess beteiligten Personen und Institutionen
VORBEREITUNG - Beratungsgespräche (getrennt/gemeinsam) - Kennen lernen der Kinder - Kennen lernen des Umgangsbegleiters. - Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Durchführung des Begleiteten Umgangs
DURCHFÜHRUNG - Die Durchführung der Umgangskontakte orientiert sich an der Situation der Familie und ist auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt - Begleitende Beratungsgespräche ÜBERPRÜFUNG - Beziehungsentwicklung zwischen Kind und Umgangsberechtigten - Gespräche mit allen am Prozess beteiligten Personen und Institutionen VERSELBSTÄNDIGUNG - Schrittweise Hinführung zur selbständigen Gestaltung der Umgangskontakte - Begleitung bei Krisen in Form von vermittelnden Beratungsgesprächen während dieser Phase
ABSCHLUSS - Reflexion des Verlaufs der Maßnahme - Vereinbarung über selbständige Regelung der Umgangskontakte - Abschlussgespräche
Begleiteter Umgang im Überblick nach § 1684 (1) und § 1685 BGB
- das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und nahen Bezugspersonen in Anwesenheit eines Dritten
- die Durchführung von Besuchskontakten zwischen Eltern und anderen engen Bezugspersonen mit den Kindern in einem geschützten Raum und unter spannungsarmen Bedingungen
- die Begleitung und Beratung durch Fachpersonal der Beratungsstelle
- eine zeitlich befristete Maßnahme und als „Hilfe zur Selbsthilfe“ gedacht
- kostenfrei.