Pflichten der öffentlichen Hand
Der Gesetzgeber verlangt zwingend, dass Aufträge der öffentlichen Hand (Ausschreibungen, Vergaben) gleich welcher Art unter gewissen Bedingungen an anerkannte Werkstätten vergeben werden (§141
SGB
IX). Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 10.05.2001 Vergaberichtlinien beschlossen in denen Näheres geregelt ist:
- Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers (die Werkstatt für Menschen mit Behinderung) ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der nicht nach §1 bevorzugt ist, so ist ersteren der Zuschlag zu erteilen.
- Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis dem des wirtschaftlichsten Bieter um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt.