Normalerweise wird bei der Antragstellung auf Sozialleistungen das Vermögen berücksichtigt. Um die Antragsprüfung bei den Behörden zu erleichtern, wird darauf vorrübergehend verzichtet, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dies gilt für Neuanträge
im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 für die Dauer von 6 Monaten. Zeitraubende Nachfragen und Ermittlungen sollen so vermieden werden.
Für Erwerbsfähige – egal ob arbeitslos oder in Kurzarbeit, ist das Jobcenter zuständig. Dort wird ihr Antrag geprüft und entschieden. (Leistungen nach dem SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür einen vereinfachten Antrag erstellt. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Anträgen:
Für nicht Erwerbsfähige und Rentner ist der Ansprechpartner das Sozialamt (Leistungen nach dem SGB XII). Zuständig ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde, in der Sie sich aufhalten.
Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, gilt die Festlegung, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt. Normalerweise bemisst das Sozialrecht angemessene Mietkosten wesentlich geringer. Auf ein üblicherweise stattfindendes förmliches „Mietabsenkungsverfahren“ wird (vorerst) verzichtet.
Trotzdem muss der Empfänger dieser Leistungen (wie bisher) Einkommensveränderungen melden, z.B. wenn die Kurzarbeit endet oder eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.